Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:
Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.
Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.
Quelle: SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft
Kantonale Bewilligung Arbeitsvermittlung Schweiz
seco Bewilligung Arbeitsvermittlung Schweiz-Ausland